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SG München, 22.03.2019 - S 38 KA 52/19 ER |
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Vertragsarztangelegenheiten
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SGB V § 291, § 291a; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
Telematikinfrastruktur vs. Datenschutz
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (1)
- BSG, 18.11.2014 - B 1 KR 35/13 R
Krankenversicherung - elektronische Gesundheitskarte - Ausgestaltung und …
Auszug aus SG München, 22.03.2019 - S 38 KA 52/19
Die Regelung der Ausgestaltung und Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte sind mit höherrangigem Recht, vor allem mit dem Grundrecht der Patienten auf informationelle Selbstbestimmung als eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) vereinbar (vgl. auch BSG, Urteil vom 18.11.2014, Az B 1 KR 35/13 R).
- SG Stuttgart, 27.01.2022 - S 24 KA 166/20
Vertragsärztliche Versorgung - Honorarkürzung wegen Nichtanschluss an die …
Auch das Sozialgericht (SG) München habe in seinem Beschluss vom 22.03.2019 (Az.: S 38 KA 52/19 ER) ausgeführt, dass ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht nicht ersichtlich sei, da die Regelungen zur Ausgestaltung und Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte mit höherrangigem Recht, vor allem mit dem Grundrecht des Patienten auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, vereinbar seien.Vor Beschlussfassung der G. zu den Regelungen, dem Aufbau und dem Betrieb der TI ist dem BfDI und dem BSI Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn Belange des Datenschutzes oder der Datensicherheit berührt sind (§ 291b Abs. 4 Satz 2 SGB V aF; vgl. auch den Hinweis darauf bei SG München, Beschluss vom 22.03.2019, Az. S 38 KA 52/19 ER, juris, Rdnr. 24 ).
- SG München, 09.11.2022 - S 38 KA 5155/21
Honorarkürzung wegen Nichtteilnahme an der Telematikinfrastruktur
Soweit sich die Rechtsprechung mit der hier strittigen Thematik befasst habe (Bundessozialgericht, Urteil vom 20.01.2021, B 1 KR 7/20 ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 17.03.2021, L 3 KA 63/20 B ER; SG München, Beschluss vom 22.03.2019, Az S 38 KA 52/19 ER) seien die bisher getroffenen Entscheidungen zur Klärung nicht geeignet. - SG Marburg, 05.06.2020 - S 12 KA 317/19
Vertragsarztrecht
Die in Anlage 2 zur Anlage 32 zum BMV-Ä aufgeführten Pauschalen sind nicht zu beanstanden (vgl. SG München, Beschl. v. 22.03.2019 - S 38 KA 52/19 ER - juris Rdnr. 23).Davon kann aber bei den in Anlage 2 zur Anlage 32 zum BMV-Ä aufgeführten Pauschalen nicht die Rede sein (vgl. SG München, Beschl. v. 22.03.2019 - S 38 KA 52/19 ER - juris Rdnr. 23).
- SG München, 26.01.2023 - S 38 KA 190/20
Honorarkürzung wegen Nichtteilnahme an der Telematikinfrastruktur
In dem Zusammenhang habe das SG München (Beschluss vom 22.03.2019, Az S 38 KA 52/19 ER) die Ansicht vertreten, es handle sich um eine Anschubfinanzierung. - SG München, 26.01.2023 - S 38 KA 72/22
Honorarkürzung wegen Nichtteilnahme an der Telematikinfrastruktur
In dem Zusammenhang habe das SG München (Beschluss vom 22.03.2019, Az S 38 KA 52/19 ER) die Ansicht vertreten, es handle sich um eine Anschubfinanzierung. - VG Schwerin, 09.06.2020 - 7 A 651/20
Verweisung eines Rechtsstreits um die Erteilung eines elektronischen …
Denn die von der Beklagten postulierte Besonderheit beim Nachweis der Berufsausübungsberechtigung einer Apothekerin kann allenfalls in § 291a SGB V wurzeln (s. auch die stillschweigende Bejahung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten durch diese bei Angriffen gegen den notwendigen Anschluss an die Telematikinfrastruktur nicht nur von Versicherungsnehmer-, sondern auch von Leistungserbringerseite, letzteres etwa im Beschluss des Sozialgerichts München vom 22. März 2019 - S 38 KA 52/19 ER -, Zeitschrift für Datenschutz 2019, S. 327 f.).